Satzung der
Ofdascha Hardtwaldhexen e.V.
Stand: 04.05.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Ofdascha Hardtwaldhexen e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Oftersheim.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Erhaltung der Bräuche der allgemeinen und alemannischen Fasnacht in der Kurpfalz.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Auftreten als Hexen in der Fastnachtszeit, durch Teilnahme an den Fastnachtsumzügen und anderen Fastnachts- und Brauchtumsveranstaltungen.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft1) Der Verein besteht aus
a) Aktiven Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen. Personen unter 16 Jahren können Mitglied werden, insofern mindestens ein Elternteil aktives Mitglied des Vereins ist.
3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
5) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
•ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
•die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
•Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
8) Aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
9) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (2)-(7) entsprechend. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 BeitragEs wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5 Datenschutz und Persönlichkeitsrecht
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherte Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
4) Durch die Mitgliedschaft und damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
5) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
6) Im Zusammenhang mit seinen satzungsmäßigen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogenen Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf einer Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und -soweit erforderlich- Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.
7) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus dem Mitglieder-verzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Vorstand1) Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden (1. Hexenmeister)
b. dem 2. Vorsitzenden (2. Hexenmeister)
c. dem Schriftführer (Texthexe)
d. dem Kassenwart (Talerhexe)
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied zu bestellen. Zur Bestellung ist eine ¾ Mehrheit des Restvorstandes erforderlich.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
a. Den Arbeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer des vergangenen Jahres entgegenzunehmen,
b. Über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c. Den geschäftsführenden Vorstand zu wählen,
d. Über vorliegende Anträge Beschluss zu fassen,
e. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge durch Beschluss festzustellen,
f. Die allgemeinen Grundsätze zu beschließen, nach denen der Verein geleitet werden soll.
3) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Dieser Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den 1. Vorstand oder den 2. Vorstand zu richten. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von acht Wochen die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied.
4) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weitern Vorstandsmitglied gem. § 7 Abs. 1 der Satzung geleitet.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Veränderungen der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins wird entsprechend § 12 der Satzung verfahren.
6) Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der geheimen Wahl oder nach vorhergehender Abstimmung im Verein per Handzeichen. Alle Ämter werden einzeln gewählt. Davon abweichende Regelungen können beantragt werden. Erfolgt kein Widerspruch wird entsprechend dem Antrag verfahren. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auch sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang unter den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Erhält auch dabei kein Kandidat die einfache Mehrheit, so entscheidet das Los. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt.
§ 9 Protokoll
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten.
2) Nach Abschluss der Prüfung trägt der Kassier die Rechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
§ 11 Satzungsänderung
1) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.
2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung e.V. für deren satzungsmäßigen Zweck.
§ 13 Schlussbestimmungen1. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.03.2017 beschlossen.
2. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt gelten die §§ 21 bis 79 BGB.